Kgl. Verordnung

 

                                    

 

Königliche Verordnung

die Stiftung einer Kriegs=Denkmünze für treuen Dienst in Feldzügen betreffend

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W I L H E L M

von Gottes Gnaden König von Württemberg

Nachdem Wir beschlossen haben, als Erinnerungszeichen an die für König und Vaterland im Kriege geleisteten Dienste eine Kriegs=Denkmünze zu stiften, so verordnen und verfügen Wir hiermit, wie folgt:

§ 1

Die Kriegs-Denkmünze besteht für alle Grade in einer Medaille von Geschütz=Metall, auf deren Vorderseite "ein W mit Krone und Lorbeerkranz," auf der Rückseite: "ein von zwei gekreuzten Schwertern getragener Schild mit der Inschrift: Für treuen Dienst in (-) Feldzügen, "befindlich ist.

§ 2

Die Kriegs-Denkmünze wird auf der linken Brust an einem einen Zoll breiten, schwarz ud roth gestreiften Bande getragen. Das Band soll nicht ohne die Medaille getragen werden.

§ 3

Jeder, der in den württembergischen Militär=Diensten einen Feldzug mitgemacht hat, hat Anspruch auf die Kriegs=Denkmünze unter folgenden näheren Bestimmungen:

    a) den Feldzug hat mitgemacht, wer als Offizier oder Militar=Beamter, als Unter=Offizier oder Soldat, als Spielmann oder obligater Diener, entweden den Kriegs=Schauplatz selbst betreten, oder wenigstens die feindliche Grenze überschritten hat.

    b) als einzelne Feldzüge gelten die Kriegsjahre: 1793, 1794, 1795, 1796, 1799, 1800, 1805, 1806, 1807, 1809, 1812, 1813 nach Sachsen und 1813-1814 gegen Frankreich, 1815;

    c) wer nach mitgemachtem Feldzuge, oder wer nach Ausscheidung aus dem Militär, in bürgerlichem Stande eine entehrende Strafe erlitten, kann die Kriegs=Denkmünze nicht erhalten.

§ 4

Die Ansprüche auf die Kriegs=Denkmünze werden angemeldet:

    1) bei dem Kriegsministerium: von den pensionierten Offizieren und Militär=Beamten; von solchen beabschiedeten Militärs, welche Offiziers=Rang haben, oder zur Zeit der Beabschiedung gehabt haben; von allen im Kriegs=Ministerium und den demselben untergeordneten Verwaltungsstellen angestellten Beamten, Dienern und Offizianten.

    2) Im Instanzenwege: von allen aktiven Militärs und Militär=Beamten.

    3) Bei dem Oberamte: von allen Punkt 1 nicht genannten vormaligen Militärs.Der Oberamtmann wird die Gesuche unter Zuziehung von vier von ihm hiezu berufenen Veteranen, mit Rücksicht auf die § 3 vorgezeichneten Bestimmungen und Vernehmung der betreffenden Orts=Brigkeit aufzeichnen, und mit seinem Bericht dem Kriegs=Ministerium übergeben.

§ 5

Die Prüfung der Gesuche geschieht bei dem Kriegs=Ministerium durch eine besonders dazu niederzusetzende Commission. Auf die Meldung des Kriegs=Ministers werden Wir sofort über die Verleihung der Kries=Denkmünze entscheiden.

§ 6

Jeder, der die Kriegs=Denkmünze empfängt, erhält eine von dem Kriegs=Minister vollzogene Verleihungs=Urkunde.

§ 7

Die Einhändigung der Kriegs=Denkmünze hat stets auf feierliche Weise, bei activen Militärs vor der angetretenen Truppe durch den Kommandanten derselben, bei beabschiedeten dagegen durch die betreffenden Civil=Behörden zu geschehen.

§ 8

Das Verzeichnis sämmtlicher mit der Kriegs=Denkmünze decorirter und aus dem Militär getretener Personen ist auf dem Rathause ihres Wohnortes aufzubewahren; von den noch im activen Militär befindlichen Personen ist der Besitz der Medaille in die Stammliste einzutragen.

§ 9

Jede Strafe, welche der Verleihung der Kriegs=Denkmünze im Wege steht, zieht auch deren Verlust nach sich, worüber das Erkenntniß den zuständigen Gerichts=Behörden anheim gegeben wird.

§ 10

In einem solchen Falle ist die Kriegs=Denkmünze an das Kriegs=Ministerium einzusenden und der betreffenden Orts=Behörde Nachricht hievon zu geben, damit der Name eines solchen Individuums von der Liste gestrichen wird.

§ 11

Stirbt ein mit der Kriegs=Denkmünze ausgezeichnetes Individuum, so bleibt solche Eigenthum der Familie.

 

Gegeben Stuttgart am ersten Januar des eintausend achthundert und vierzigsten Jahres, Unserer Regierung, im vier und zwanzigsten.

W i l h e l m .

 

Freiherr von Hügel,

Kriegs=Minister                                                                 Auf Befehl des Königs:

                                                                                          Major von Rüpplin,

                                                                                             Königl. Adjutant

 

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Source: Veteranen-Chronik Württemberg, 1840

 

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